Satzung des Vereins
 
„Hand in Hand Flüchtlingshilfe in Kuppenheim e.V.“
 
 

 

 

§1 Name und Sitz

 

 

Der Verein führt den Namen „Hand in Hand Flüchtlingshilfe in Kuppenheim e.V.“.

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Kuppenheim.

 

 

 

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

 

(1) Der Verein dient dem Zweck Flüchtlingen in Kuppenheim und Umgebung, unabhängig von Herkunft, Religionszugehörigkeit und den Gründen der Flucht bei der Integration zu helfen und diese zu fördern. Hierzu zählen u.a. Unterstützung bei alltäglich Aufgaben (Behördengänge, Arztbesuche, Anmeldung Kindergarten, Schule), Kinder- und Hausaufgabenbetreuung in der Unterkunft, Hilfe beim Erlernen der deutschen Sprache, Hilfe beim Zugang zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Hilfe bei der Suche nach Wohnungen, Arbeitsplätzen, Praktika oder Studien- und Ausbildungsplätzen.

Außerdem soll die Arbeit der Ehrenamtlichen unterstützt und koordiniert werden.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgter, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Kriegshinterbliebene.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

 

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahre werden, welche sich zu den Zielen des Vereins bekennt und die Satzung anerkennt.

 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§5 Mitgliedsbeitrag und Spenden

 

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe, der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

(2) Spenden, auch durch Nichtmitglieder, sind willkommen.

 

 

 

§6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. Vorsitzenden (Sprecher/in), der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 3. Vorsitzenden (Kassierer/in).

 

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Gründungsjahr beginnt diese Frist erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres.

Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Zeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§7 Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins beschließt oder wenn die Einberufung vom zehnten Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Zwecks sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

(4) Die Abstimmung ist per Akklamation möglich, sie erfolgt jedoch schriftlich, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von d. 1. Vorsitzenden und d. Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§8 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlungen

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch E-Mail und zusätzlich durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins im Internet einberufen. Mitglieder ohne Internetanschluss erhalten die Einladung per Briefpost oder werden persönlich benachrichtigt.

 

(2) Zwischen dem Tag der Benachrichtigung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird von d. 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von d. 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§9 Kassenwesen

 

(1) Über die Verwendung der Mittel entscheiden im Innenverhältnis zwei Vorstandsmitglieder. Die Kassengeschäfte werden von d. 3. Vorsitzenden (Kassierer/in) geführt. Ausgaben von mehr als 250 EUR bedürfen der vorherigen Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder.

 

(2) Eine Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Personen, welche nicht dem Vorstand angehören.

 

(3) Jährlich ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht zu erstatten.

 

 

 

§10 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen, nach Begleichung aller bestehenden berechtigten Forderungen und nach Einhaltung des Sperrjahres (§ 51 BGB) an terre des hommes Deutschland e. V. übertragen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an terre des hommes Deutschland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.